Alpha WuppHaus e.V. Satzung

§ 1 (Name und Sitz)

(1) Der Verein führt den Namen Alpha WuppHaus.

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."

(3) Der Sitz des Vereins ist ____________________.

§ 2 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 (Zweck des Vereins)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist

    1. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke

    2. die Förderung von Wissenschaft und Forschung

    3. die Förderung der Volksbildung
    4. die Förderung von Kunst und Kultur
    5. die Förderung von Umweltschutz und Landschaftspflege

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

    1. die Schaffung eines freien Raumes zur Verwirklichung von Ideen alternativer, nachhaltiger Ausführungen von Infrastruktur und Einrichtungen, zur Förderung selbstorganisierter Gruppen, zur Durchführung von Veranstaltungen im Kontext einer solidarischen und nachhaltigen Gesellschaft sowie zur längerfristigen Arbeit an Projekten im Kontext einer solidarischen und nachhaltigen Gesellschaft
    2. die Vernetzung von Gruppen, die sich regional oder global in Herausforderungen der aktuellen Gesellschaft bezüglich Bildung sowie Ressourcennutzung einsetzen
    3. die Förderung der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches für Organisationen, Gruppen und Einzelpersonen die sich für mit den Zielen dieser Satzung vergleichbaren Zielen engagieren
    4. die Veranstaltung von Lesungen, Filmabenden oder Kunstausstellungen
    5. die Förderung menschlicher Ideenvielfalt und Eigeninitiative

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 (Mittelverwendung)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 (Verbot von Begünstigungen)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)

(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen odejuristische Personen werden.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(4) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

(5) Personen mit rechtsextremen, sexistischen und sonstigen menschenverachtenden Ansichten ist die Mitgliedschaft untersagt.

§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung kann jederzeit erklärt werden und entfaltet seine Wirkung bei Erklärung. Die Rückerstattung eines bereits gezahlten Mitgliedsbeitrags findet nicht statt.

(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten, Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr sowie rechtsextremes, sexistisches oder sonstiges menschenverachtendes Verhalten oder Meinungsäußerung. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

(4) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 9 (Beiträge)

Die Leistung von Mitgliedsbeiträgen von ordentlichen Mitgliedern ist freiwillig. Fördermitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Form von Geldbeiträgen zu leisten. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Beitragsordnung festgehalten.

§ 10 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind

das Plenum

die Mitgliederversammlung

der Vorstand.

§ 11 Das Plenum

(1) Das Plenum setzt sich aus dem Vorstand, ordentlichen Mitgliedern sowie Vertreterinnen und Vertretern der wirkungsrelevante(n) Zielgruppe(n) zusammen.

(2) Das Plenum ist sowohl für die strategischen Leitlinien des Vereins als auch für  operative Entscheidungen zuständig, welche für alle im Plenum vertretenen Gruppen  relevant sind wie z.B:

    1. Jahresplanung und andere strategische Fragen
    2. Budgetplanung und große Ausgaben
    3. große Änderung oder Erweiterung der Aktivitäten des Vereins
    4. Leitlinien der Corporate Identity und Kommunikation
    5. Partnerschaften

(3) Die übergeordneten Aufgaben des Plenums sind

    1. eigeninitiatives Handeln und Verantwortungsübernahme innerhalb des  Vereins zu fördern,
    2. eine kontinuierliche und enge Zusammenarbeit der unter (1) genannten  Gruppen zu gewährleisten und
    3. Synergie aus demokratischer und agiler Entscheidungsfindung zu schaffen.

(4) Die Arbeitsweise des Plenums muss den Vereinszweck und die übergeordneten Aufgaben des Plenums widerspiegeln.

(5) Details der Größe, Zusammensetzung, Einberufung, Zuständigkeit,  Beschlussfassung und Öffentlichkeit des Plenums regelt eine Geschäftsordnung, die  sich das Plenum gibt. 

§ 12 (Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung ist jährlich möglichst im ersten Quartal jeweils unter  Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine  Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der  Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen  wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet  die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden  Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung  des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das  Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/5 der  Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt  wird.

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder durch  die/den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen  bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die  Absendungdes Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des  Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es  an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse  gerichtet ist.

(5) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan  garantiert als Kontrollgremium die langfristige Erfüllung des Vereinszwecks. Sie ist  grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser  Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.  Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über   a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes  b) Entgegennahme des Jahresberichts der Kassenprüfer  c) Entlastung des Vorstandes  d) Entscheidung über die Anzahl der weiteren Vorstandsmitglieder  e) Einzelne Wahl der Vorstandsmitglieder  f) Wahl zweier Kassenprüfer für den Zeitraum von zwei Jahren  g) Wahl der Beiratsmitglieder  h) Beschlussfassung über die Beitragsordnung  i) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung  j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins  k) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands  über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss

(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig  anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes  ordentliche Mitglied hat ein Stimmrecht, Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

(7) Zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist eine Mehrheit von 2⁄3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(8) Wahlen von Vorstandsmitgliedern erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 

(9) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 

(10) Alle anderen Beschlüsse werden durch Systemisches Konsensieren gefasst.


Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 (Vorstand)

Der Vorstand besteht aus einer/einem Vorsitzenden, einer/einem stellvertretenden  Vorsitzenden, einer Kassenwärtin/einem Kassenwart und einem oder mehreren  weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Anzahl der weiteren Vorstandsmitglieder legt die  Mitgliederversammlung fest.   Die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende und die Kassenwärtin/der  Kassenwart vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gem. §26 BGB.  Die/Der Vorsitzende, seine Stellvertreterin/sein Stellvertreter und die  Kassenwärtin/der Kassenwart sind alleine vertretungsberechtigt. Die weiteren  Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigt für Vorstandsbeschlüsse jedoch nicht  vertretungsberechtigt. 

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von  zwei Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins  sein; mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im  Vorstand. Alle Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. Die Wiederwahl der  Vorstandsmitglieder ist möglich.   Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines  Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind  die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des  Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.   (4) Der Vorstand tritt nach Bedarf aber mindestens einmal jährlich zusammen. Die  Sitzungen werden von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von  einer Stellvertreterin/einem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von  einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn  mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung  entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit  entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. 

Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst  werden. 


§ 14 (Satzungsänderung)

(1) Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen  Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der  Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen  Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung  hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der  vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts­, Gerichts­ oder Finanzbehörden aus  formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.  Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich schriftlich  mitgeteilt werden.

§ 15 (Kassenprüfung)

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.

Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

Wiederwahl ist zulässig.

§ 16 (Auflösung des Vereins)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins

an - den - die - das - (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), - der - die - das - es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. oder

an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks, z. B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 der Abgabenordnung wegen bedürftig sind, Unterhaltung des Gotteshauses in ).

Ort, Datum




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