Fair-Teiler

Ein Verteiler um gerettete Lebensmittel kosten- und bedingungslos zu verteilen (bzw. zu fairteilen). Dies ist im besten Fall ein Kühlschrank und ein Regal, manchmal aber auch nur eines von beidem. Der Fair-Teiler kann z.B. privat oder in Räumen der Stadt, der Uni, eines Vereins oder ähnlichem. untergebracht sein.

Inhalt


Betrieb eines Fair-Teilers

Fair-Teiler werden entweder von Foodsharern mit überschüssigen Lebensmitteln aus ihren Privathaushalten befüllt. Herausnehmen darf das dort bereitgestellte Essen jeder und jede ohne irgendwelche Vorraussetzungen erfüllen zu müssen. Jeder Fair-Teiler wird von einem Team Foodsaver verwaltet, überwacht und gereinigt, dem mindestens einE verantwortlicheR BetriebsverantwortlicheR vorsteht. Um hier den Überblick zu behalten, wird jeder Fair-Teiler wie ein Betrieb in die foodsharing-Karte eingetragen. So lassen sich Termine für Kontrollbesuche und Reinigungszeiten bestmöglich digital verwalten. Zusätzlich wird der an jedem Fair-Teiler angebrachte physische Hygieneplan geführt. Zu genaueren Regeln und Richtlinien zur Sauberkeit im Kühlschrank lies bitte auch die Seite Kühlschrankhygiene. Handelt es sich beim Fair-Teiler um einen ungekühlten Schrank bzw. ein Regal, lies bitte die Seite Lagerung ungekühlter Lebensmittel.

No-Gos im Zusammenhang mit Fair-Teilern

  • Risikonahrungsmittel dürfen wegen der potenziellen Gesundheitsgefahr, die sie darstellen nicht über Fair-Teiler geteilt werden!
  • Es dürfen auf keinen Fall Spendenboxen bei einem Fair-Teiler aufgestellt werden, weil das erstens unserem Grundverständnis widerspricht, und uns zweitens das Finanzamt die Gemeinnützigkeit aberkennen könnte!
  • Videoüberwachung von Fair-Teilern mag praktisch erscheinen, ist aber aufgrund der Persönlichkeitsrechte der Foodsaver und Abholer nicht gestattet!
  • Empfindliche Lebensmittel dürfen nicht ungekühlt geteilt werden! Das bezieht sich z.B. auf Nudel- und Kartoffelsalate, Kuchen mit nicht durchgebackenen Füllungen (wie Bienenstich oder andere Crèmetorten) und alle Nahrungsmittel deren Verpackungen eine Lagerung zwischen 2 und 8°C vorschreiben.

Anforderungen an einen geeigneten Standort

Der Ort muss für so viele Menschen wie möglich zugänglich sein, am besten für alle. Wenn Räumlichkeiten, die mit politischen oder religiösen Gesinnungen in Verbindung gebracht werden, als Standort gewählt werden, muss der 'Aushang Fair-Teiler mit Stellungnahme zu Politik und Religion' gut sichtbar außen am Fair-Teiler angebracht werden. Um die Distanzierung zur Parteipolitik glaubhaft zu halten, lehnen wir Fair-Teiler-Standorte in Parteibüros bzw. Räumlichkeiten mit eindeutigem Parteibezug grundsätzlich ab. Kirchlich (oder generell religiös) getragene Räumlichkeiten nehmen wir nur in Anspruch, solange der Zugang für Menschen aller Glaubensrichtungen gewährleistet ist.

Dokumente zur Anbringung am Fair-Teiler

Rechtsgrundlage

Der Fair-Teiler fällt nicht unter das Lebensmittelrecht und die Betreiber des Fair-Teilers (die Foodsaver von foodsharing e.V./foodsharing.de) sind nicht analog zu Lebensmittelunternehmern zu sehen und müssen dementsprechend auch nicht die Einhaltung von Richtlinien eines Lebensmittelunternehmens gewährleisten.

Dies ist unter Bezugnahme auf das geltende Lebensmittelrecht (siehe Anlage) folgendermaßen zu begründen: In einem Fair-Teiler werden Lebensmittel nur zum privaten häuslichen Gebrauch kurzfristig gelagert. Privatpersonen, die den Fair-Teiler nutzen, tauschen dort ihre Lebensmittel, die ausschließlich für den privaten häuslichen Gebrauch gedacht sind auf eigenes Risiko untereinander. Seine Funktion als Übergabeort und die Bestimmung der Lebensmittel für den privaten Rahmen ist auf dem Fair-Teiler eindeutig gekennzeichnet. ( → Laut VO (EG) Nr.178/2002, Artikel 1, Absatz (3) gilt das Lebensmittelrecht u.a. nicht für Lagerung von Lebensmitteln zum häuslichen privaten Gebrauch. )

Der Leitfaden der EG zur VO (EG) Nr. 852/2004 stellt darüber hinaus klar, dass ein Lebensmittelunternehmen sich durch eine gewisse Kontinuität der Tätigkeit und einen gewissen Organisationsgrad auszeichnet. Dies trifft auf einen Fair-Teiler jedoch nicht zu: Die Kontinuität, mit der die Teilnehmer den Fair-Teiler nutzen ist ungewiss, nicht nachvollziehbar und unregelmäßig. Es wird keine Aufsicht darüber geführt, wer mit wem wann welche Lebensmittel über den Fair-Teiler tauscht. Auch der Organisationsgrad hält sich im privaten Rahmen von kleinen Mengen: Ein Fair-Teiler hat die Größenordnung eines Kühlschranks oder eines Regals, weshalb schwerlich von der Relevanz eines Lebensmittelunternehmens gesprochen werden kann.

Die Foodsaver, die den Fair-Teiler benutzen und verwalten sind nicht als Unternehmer anzusehen und fallen demnach nicht unter die Hygienevorschriften der Gemeinschaft, da sie sich als freiwillige unentgeltliche Helfer nur gelegentlich und im kleinen Rahmen an den gemeinnützigen Tauschaktionen beteiligen, die das Ziel haben, die Verschwendung von Lebensmitteln einzudämmen. Wir sehen dies analog zur Erklärung des Leitfadens der EG zur VO (EG) Nr. 852/2004 und auch dem europäischen Leitfaden (SANCO): (. 3.8. Gelegentliche Handhabung, Zubereitung und Lagerung von Lebensmitteln sowie Speisenzubereitung durch Privatpersonen).

Um jedoch nichtsdestotrotz eine bestmögliche Sicherheit für alle Benutzer des Fair-Teilers zu gewährleisten, werden zum einen deutlich sichtbar auf der Außenwand des Fair-Teilers die Regeln zur Benutzung des Fair-Teilers kommuniziert. Diese beinhalten unter anderem den Hinweis, Lebensmittel NICHT nach Ablauf des Verbrauchsdatums, sowie keine Lebensmittel mit potentiellem Gesundheitsrisiko zum Tauschen einzustellen (d.h. explizit Schweinemett, Rindergehacktes, Produkte aus nicht erhitzter Rohmilch, Frisch zubereitete Speisen, die rohes Ei enthalten sowie Cremes und Pudding, Tiramisu und Mayonnaise (wenn mit Ei und Milch selbst hergestellt). Zum anderen werden die Reinigung (und die Temperaturkontrolle bei Kühlschränken) regelmäßig durchgeführt und gut sichtbar am Fair-Teiler protokolliert.



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