Vereinssatzung Wandel würzen e.V.

§ 1 (Name und Sitz)

(1) Der Verein führt den Namen Wandel würzen.

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."

(3) Der Sitz des Vereins ist Wurzen.

§ 2 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 (Zweck des Vereins)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(1) Zweck des Vereins ist

    1. die Förderung von Umweltschutz
    2. die Förderung von Kunst und Kultur
    3. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke

    4. die Förderung von Wissenschaft und Forschung

    5. die Förderung der Volksbildung

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

    1. die Bereitstellung von Räumlichkeiten zur Verwirklichung von alternativen, nachhaltigen Ideen, zur Förderung selbstorganisierter Gruppen, zur Durchführung von Veranstaltungen im Kontext einer solidarischen und nachhaltigen Gesellschaft sowie zur längerfristigen Arbeit an Projekten im Kontext einer solidarischen und nachhaltigen Gesellschaft
    2. die Förderung der Kommunikationsfähigkeit von Menschen untereinander durch Veranstaltungen zum gegenseitigen Lehren und Lernen
    3. den Betrieb von Lehrräumen und Werkstätten im Bereich Fahrrad, Holz, Metall, IT & Elektronik
    4. die Vernetzung von Gruppen, die sich regional oder global in Herausforderungen der aktuellen Gesellschaft bezüglich Bildung sowie Ressourcennutzung einsetzen
    5. die Förderung der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches für Organisationen, Gruppen und Einzelpersonen, die sich für mit den Zielen dieser Satzung vergleichbaren Zielen engagieren
    6. die Veranstaltung von Lesungen, Filmabenden oder Kunstausstellungen
    7. die Förderung menschlicher Ideenvielfalt und Eigeninitiative
    8. die Förderung einer Kultur des Teilens

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 (Mittelverwendung)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 (Verbot von Begünstigungen)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)

(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

(2) Natürliche oder juristische Personen können als Fördermitglied beitreten. Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht.

(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

(4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(5) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung kann jederzeit erklärt werden und entfaltet ihre Wirkung bei Erklärung. Die Rückerstattung eines bereits gezahlten Mitgliedsbeitrags findet nicht statt.

(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten, Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr sowie rechtsextremes, sexistisches oder sonstiges menschenverachtendes Verhalten oder Meinungsäußerung. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

(4) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 9 (Beiträge)

Die Leistung von Mitgliedsbeiträgen von ordentlichen Mitgliedern ist freiwillig. Fördermitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Form von Geldbeiträgen zu leisten. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Beitragsordnung festgehalten.

§ 10 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung

der Vorstand.

§ 11 (Mitgliederversammlung)

(1) Die MV wird vom Vorstand oder mindestens einem Drittel der Mitglieder mit einer Frist von 7 Tagen durch Einladung per Brief oder E-Mail einberufen.

(2) Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen, soweit das Gesetz keine andere Mehrheit vorsieht. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mit schriftlicher Vollmacht kann eine Stimme übertragen werden.

(3) Die Beschlüsse der MV werden protokolliert und von der protokollierenden Person unterzeichnet.

(4) Beschlussfähigkeit: Die MV ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(5) Zwischen den Mitgliederversammlungen werden die laufenden Geschäfte und Aufgaben des Vereins vom Plenum, dem regelmäßigen Treffen der Mitglieder, wahrgenommen.

(6) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich.

§ 12 (Vorstand)

(1) Der Vorstand i.S.d. §26 BGB besteht aus 2 oder mehr gleichberechtigten Personen, die von der MV gewählt werden. Der Vorstand ist der MV verantwortlich und an ihre Weisungen gebunden.

(2) Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. 

(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(4) Jedes Mitglied des Vorstands ist einzelvertretungsberechtigt für den Verein.

(5) Der Vorstand kann für die Erledigung bestimmter Aufgaben oder einzelner Projekte einen besonderen Vertreter i.S.d.§30 BGB bestellen.

§ 13 (Satzungsänderung)

(1) Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts­-, Gerichts­- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden.

§ 14 (Kassenprüfung)

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr mindestens eine/n Kassenprüfer/in.

Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

Wiederwahl ist zulässig.

§ 15 (Auflösung des Vereins)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Share and Care e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



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