Vereinssatzung Haus Kante Wurzen w.V.


§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen “Haus Kante Wurzen w.V.”.

2. Der Sitz des Vereins ist Wurzen.

3. Der Verein ist ein wirtschaftlicher Verein (§22 BGB).


§2 Zwecke des Vereins

1. Zweck des Vereins ist das Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten für gemeinschaftliches Wohnen und Leben sowie zur Begegnung und Förderung des Austauschs untereinander sowohl für die Mitglieder des Vereins als auch für Dritte.

2. Der Zweck wird vorrangig durch Kauf oder Miete, Erhalt, Betrieb sowie Vermietung von Immobilien verwirklicht.

3. Hierzu wird insbesondere der Kauf, die Instandsetzung sowie Erhalt der Häuser Kantstraße 20 und 22 in Wurzen durchgeführt.


§3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.

2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

3. Alle juristischen Personen, die Mitglieder sind erhalten nach §35 BGB folgende Sonderrechte: Sie erhalten ein Vetorecht bei Immobilienveräußerungen sowie Satzungsänderungen und können nicht ausgeschlossen werden.


§4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

2. Der Austritt ist per schriftlicher Mitteilung an den Vorstand jederzeit möglich.

3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtiger Grund wäre insbesondere ein den Vereinszielen schädigendes Verhalten. Ein Ausschluss ist nur mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung möglich.


§5 Beiträge

1. Mitglieder können auf freiwilliger Basis Beiträge in selbst gewählter Höhe leisten.

2. Die Zahlung eines Beitrags darf nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft sein.


§6 Vorstand

1. Der Vorstand i.S.d. §26 BGB besteht aus 3 oder mehr gleichberechtigten Personen, die von der MV gewählt werden. Der Vorstand ist der MV verantwortlich und an ihre Weisungen gebunden.

2. Der Verein kann nur durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten werden.

3. Redaktionelle Änderungen und Änderungen der Satzung, welche durch Vorgaben von Gerichten oder Behörden, insbesondere bei der Eintragung erforderlich werden, kann der Vorstand vornehmen. Diese Änderungen sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.

4. Der Vorstand kann für die Erledigung bestimmter Aufgaben oder einzelner Projekte einen besonderen Vertreter i.S.d.§30 BGB bestellen.

5. Für Immobiliengeschäfte oder -veräußerungen benötigt der Vorstand die Einwilligung der MV.


§7 Mitgliederversammlung (MV)

1. Die MV wird vom Vorstand oder mindestens einem Drittel der Mitglieder mit einer Frist von 7 Tagen durch Einladung per Brief oder E-Mail einberufen.

2. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen, soweit das Gesetz keine andere Mehrheit vorsieht. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mit schriftlicher Vollmacht kann eine Stimme übertragen werden.

3. Die Beschlüsse der MV werden protokolliert und von der protokollierenden Person unterzeichnet.

4. Beschlussfähigkeit: Die MV ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

5. Zwischen den Mitgliederversammlungen werden die laufenden Geschäfte und Aufgaben des Vereins vom Plenum, dem regelmäßigen Treffen der Mitglieder, wahrgenommen.  


§8 Vermögen und Beiträge

1. Der Verein erstrebt keinen Gewinn; etwaiger Gewinn darf nur satzungsgemäß verwendet werden.

2. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§9 Kassen- und Rechnungsprüfung

1. Die Kassen- und Rechnungsprüfung ist durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer durchzuführen. Zu diesem Zweck hat der Vorstand unverzüglich den Jahresabschluss fertig zu stellen und diesen mit den für die Prüfung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig dem  Kassenprüfer zuzuleiten.

2. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Kassen- und Rechnungsprüfung und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des Vorstandes.


§10 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins weiter im Sinne des bisherigen Zwecks zu verwenden.

2. Das Vereinsvermögen wird dem Haus- und Wagenrat e.V. mit Sitz in Leipzig als Schenkung angeboten.




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