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Alpha WuppHaus e.V. Satzung

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Muster: Satzung eines gemeinnützigen Vereins

§ 1 (Name und Sitz)

Der Verein führt den Namen ____________________.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."

Der Sitz des Vereins ist ____________________.

§ 2 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 (Zweck des Vereins)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist

    1. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten
      gemeinnütziger Zwecke

      (z. B. Jugend- und Altenhilfe, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Kunst und Kultur, Landschaftspflege, Umweltschutz, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Sports, Unterstützung hilfsbedürftiger Personen).
    2. die Förderung von Wissenschaft und Forschung

    3. die Förderung der Volksbildung
    4. die Förderung von Kunst und Kultur
    5. die Förderung von Umweltschutz und Landschaftspflege
    6. die Förderung einer an menschlichen Werten orientierten Gesellschaft

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

    1. die Schaffung eines freien Raumes zur Verwirklichung von Ideen alternativer, nachhaltiger Ausführungen von Infrastruktur und Einrichtungen, zur Förderung selbstorganisierter Gruppen, zur Durchführung von Veranstaltungen im Kontext einer solidarischen und nachhaltigen Gesellschaft sowie zur längerfristigen Arbeit an Projekten im Kontext einer solidarischen und nachhaltigen Gesellschaft
    2. die Vernetzung von Gruppen, die sich regional oder global in Herausforderungen der aktuellen Gesellschaft bezüglich Bildung sowie Ressourcennutzung einsetzen
    3. die Förderung der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches für Organisationen, Gruppen und Einzelpersonen die sich für mit den Zielen dieser Satzung vergleichbaren Zielen engagieren
    4. die Förderung des Gemeinwohlgedankens durch Veranstaltungen zur Verbreitung eines menschlichen Umgangs
    5. die Veranstaltung von Lesungen, Filmabenden oder Kunstausstellungen
    6. die Förderung menschlicher Ideenvielfalt und Eigeninitiative

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 (Mittelverwendung)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 (Verbot von Begünstigungen)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

Personen mit rechtsextremen, sexistischen und sonstigen menschenverachtenden Ansichten ist die Mitgliedschaft untersagt.

§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung kann jederzeit erklärt werden und entfaltet seine Wirkung bei Erklärung. Die Rückerstattung eines bereits gezahlten Mitgliedsbeitrags findet nicht statt.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten, Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr sowie rechtsextremes, sexistisches oder sonstiges menschenverachtendes Verhalten oder Meinungsäußerung. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.


§ 9 (Beiträge)

Die Leistung von Mitgliedsbeiträgen von ordentlichen Mitgliedern ist freiwillig. Fördermitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Form von Geldbeiträgen zu leisten. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Beitragsordnung festgehalten.

§ 10 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung

der Vorstand.

§ 11 (Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 (Vorstand)

Der Vorstand besteht aus einer/einem Vorsitzenden, einer/einem stellvertretenden  Vorsitzenden, einer Kassenwärtin/einem Kassenwart und einem oder mehreren  weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Anzahl der weiteren Vorstandsmitglieder legt die  Mitgliederversammlung fest.   Die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende und die Kassenwärtin/der  Kassenwart vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gem. §26 BGB.  Die/Der Vorsitzende, seine Stellvertreterin/sein Stellvertreter und die  Kassenwärtin/der Kassenwart sind alleine vertretungsberechtigt. Die weiteren  Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigt für Vorstandsbeschlüsse jedoch nicht  vertretungsberechtigt. 

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von  zwei Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins  sein; mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im  Vorstand. Alle Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. Die Wiederwahl der  Vorstandsmitglieder ist möglich.   Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines  Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind  die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des  Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.   (4) Der Vorstand tritt nach Bedarf aber mindestens einmal jährlich zusammen. Die  Sitzungen werden von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von  einer Stellvertreterin/einem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von  einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn  mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung  entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit  entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. 

Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst  werden. 


§ 13 (Kassenprüfung)

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.

Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 (Auflösung des Vereins)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins

an - den - die - das - (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), - der - die - das - es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. oder

an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks, z. B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 der Abgabenordnung wegen bedürftig sind, Unterhaltung des Gotteshauses in ).

Ort, Datum


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