Versions Compared

Key

  • This line was added.
  • This line was removed.
  • Formatting was changed.
Comment: Mitgliederversammlung

...

§ 11 (Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Die Mitgliederversammlung ist jährlich möglichst im ersten Quartal jeweils unter  Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine  Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der  Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen  wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet  die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden  Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung  des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das  Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/5 der  Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt  wird.

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder durch  die/den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen  bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die  Absendungdes Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des  Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es  an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse  gerichtet ist.

(5) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan  garantiert als Kontrollgremium die langfristige Erfüllung des Vereinszwecks. Sie ist  grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser  Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.  Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über   a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes  b) Entgegennahme des Jahresberichts der Kassenprüfer  c) Entlastung des Vorstandes  d) Entscheidung über die Anzahl der weiteren Vorstandsmitglieder  e) Einzelne Wahl der Vorstandsmitglieder  f) Wahl zweier Kassenprüfer für den Zeitraum von zwei Jahren  g) Wahl der Beiratsmitglieder  h) Beschlussfassung über die Beitragsordnung  i) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung  j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins  k) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands  über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss

(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig  anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes  ordentliche Mitglied hat ein Stimmrecht, Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

(7) Zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist eine Mehrheit von 2⁄3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(8) Wahlen von Vorstandsmitgliedern erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 

(9) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 

(10) Alle anderen Beschlüsse werden durch Systemisches Konsensieren gefasst.


Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

...

Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst  werden


§ 12 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen  Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der  Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen  Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung  hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der  vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts­, Gerichts­ oder Finanzbehörden aus  formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.  Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich schriftlich  mitgeteilt werden.

§ 13 (Kassenprüfung)

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.

Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

Wiederwahl ist zulässig.

...