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Comment: Vorstand (Aus serlo.org Satzung)

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Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 (Vorstand)

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

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Der Vorstand besteht aus einer/einem Vorsitzenden, einer/einem stellvertretenden  Vorsitzenden, einer Kassenwärtin/einem Kassenwart und einem oder mehreren  weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Anzahl der weiteren Vorstandsmitglieder legt die  Mitgliederversammlung fest.   Die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende und die Kassenwärtin/der  Kassenwart vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gem. §26 BGB.  Die/Der Vorsitzende, seine Stellvertreterin/sein Stellvertreter und die  Kassenwärtin/der Kassenwart sind alleine vertretungsberechtigt. Die weiteren  Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigt für Vorstandsbeschlüsse jedoch nicht  vertretungsberechtigt. 

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von  zwei Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins  sein; mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im  Vorstand. Alle Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. Die Wiederwahl der  Vorstandsmitglieder ist möglich.   Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines  Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind  die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des  Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.   (4) Der Vorstand tritt nach Bedarf aber mindestens einmal jährlich zusammen. Die  Sitzungen werden von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von  einer Stellvertreterin/einem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von  einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn  mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung  entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit  entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. 

Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst  werden. 


§ 13 (Kassenprüfung)

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.

Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

Wiederwahl ist zulässig.

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