Muster: Satzung eines gemeinnützigen Vereins
§ 1 (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen ____________________.
(1) Der Verein führt den Namen Alpha WuppHaus.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."
(3) Der Sitz des Vereins ist ____________________.
§ 2 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 (Zweck des Vereins)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist
die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten
(z. B. Jugend- und Altenhilfe, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Kunst und Kultur, Landschaftspflege, Umweltschutz, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Sports, Unterstützung hilfsbedürftiger Personen).
gemeinnütziger Zweckezugunsten gemeinnütziger Zwecke
die Förderung von Wissenschaft und Forschung
- die Förderung der Volksbildung
- die Förderung von Kunst und Kultur
- die Förderung von Umweltschutz und Landschaftspflege
- die Förderung einer an menschlichen Werten orientierten Gesellschaft
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Schaffung eines freien Raumes zur Verwirklichung von Ideen alternativer, nachhaltiger Ausführungen von Infrastruktur und Einrichtungen, zur Förderung selbstorganisierter Gruppen, zur Durchführung von Veranstaltungen im Kontext einer solidarischen und nachhaltigen Gesellschaft sowie zur längerfristigen Arbeit an Projekten im Kontext einer solidarischen und nachhaltigen Gesellschaft
- die Vernetzung von Gruppen, die sich regional oder global in Herausforderungen der aktuellen Gesellschaft bezüglich Bildung sowie Ressourcennutzung einsetzen
- die Förderung der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches für Organisationen, Gruppen und Einzelpersonen die sich für mit den Zielen dieser Satzung vergleichbaren Zielen engagieren
- die Förderung des Gemeinwohlgedankens durch Veranstaltungen zur Verbreitung eines menschlichen Umgangsdie Veranstaltung von Lesungen, Filmabenden oder Kunstausstellungen
- die Förderung menschlicher Ideenvielfalt und Eigeninitiative
§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 (Mittelverwendung)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 (Verbot von Begünstigungen)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)
(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. natürliche Personen oder juristische Personen werden.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(4) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
(5) Personen mit rechtsextremen, sexistischen und sonstigen menschenverachtenden Ansichten ist die Mitgliedschaft untersagt.
§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.kann jederzeit erklärt werden und entfaltet seine Wirkung bei Erklärung. Die Rückerstattung eines bereits gezahlten Mitgliedsbeitrags findet nicht statt.
(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder , Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr sowie rechtsextremes, sexistisches oder sonstiges menschenverachtendes Verhalten oder Meinungsäußerung. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
(4) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 9 (Beiträge)Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die
Die Leistung von Mitgliedsbeiträgen von ordentlichen Mitgliedern ist freiwillig. Fördermitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Form von Geldbeiträgen zu leisten. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Beitragsordnung festgehalten.
§ 10 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind
das Plenum
die Mitgliederversammlung
der Vorstand.
§ 11
...
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Das Plenum
(1) Das Plenum setzt sich aus dem Vorstand, ordentlichen Mitgliedern sowie Vertreterinnen und Vertretern der wirkungsrelevante(n) Zielgruppe(n) zusammen.
(2) Das Plenum ist sowohl für die strategischen Leitlinien des Vereins als auch für operative Entscheidungen zuständig, welche für alle im Plenum vertretenen Gruppen relevant sind wie z.B:
- Jahresplanung und andere strategische Fragen
- Budgetplanung und große Ausgaben
- große Änderung oder Erweiterung der Aktivitäten des Vereins
- Leitlinien der Corporate Identity und Kommunikation
- Partnerschaften
(3) Die übergeordneten Aufgaben des Plenums sind
- eigeninitiatives Handeln und Verantwortungsübernahme innerhalb des Vereins zu fördern,
- eine kontinuierliche und enge Zusammenarbeit der unter (1) genannten Gruppen zu gewährleisten und
- Synergie aus demokratischer und agiler Entscheidungsfindung zu schaffen.
(4) Die Arbeitsweise des Plenums muss den Vereinszweck und die übergeordneten Aufgaben des Plenums widerspiegeln.
(5) Details der Größe, Zusammensetzung, Einberufung, Zuständigkeit, Beschlussfassung und Öffentlichkeit des Plenums regelt eine Geschäftsordnung, die sich das Plenum gibt.
§ 12 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist jährlich möglichst im ersten Quartal jeweils unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/5 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder durch die/den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendungdes Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(5) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan garantiert als Kontrollgremium die langfristige Erfüllung des Vereinszwecks. Sie ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes b) Entgegennahme des Jahresberichts der Kassenprüfer c) Entlastung des Vorstandes d) Entscheidung über die Anzahl der weiteren Vorstandsmitglieder e) Einzelne Wahl der Vorstandsmitglieder f) Wahl zweier Kassenprüfer für den Zeitraum von zwei Jahren g) Wahl der Beiratsmitglieder h) Beschlussfassung über die Beitragsordnung i) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins k) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss
(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat ein Stimmrecht, Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
(7) Zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist eine Mehrheit von 2⁄3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(8) Wahlen von Vorstandsmitgliedern erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(10) Alle anderen Beschlüsse werden durch Systemisches Konsensieren gefasst.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 13 (Vorstand)
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 13 Der Vorstand besteht aus einer/einem Vorsitzenden, einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden, einer Kassenwärtin/einem Kassenwart und einem oder mehreren weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Anzahl der weiteren Vorstandsmitglieder legt die Mitgliederversammlung fest. Die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende und die Kassenwärtin/der Kassenwart vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gem. §26 BGB. Die/Der Vorsitzende, seine Stellvertreterin/sein Stellvertreter und die Kassenwärtin/der Kassenwart sind alleine vertretungsberechtigt. Die weiteren Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigt für Vorstandsbeschlüsse jedoch nicht vertretungsberechtigt.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Alle Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. (4) Der Vorstand tritt nach Bedarf aber mindestens einmal jährlich zusammen. Die Sitzungen werden von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von einer Stellvertreterin/einem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden.
§ 14 (Satzungsänderung)
(1) Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts, Gerichts oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
§ 15 (Kassenprüfung)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 16 (Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
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