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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist
die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten
(z. B. Jugend- und Altenhilfe, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Kunst und Kultur, Landschaftspflege, Umweltschutz, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Sports, Unterstützung hilfsbedürftiger Personen).
gemeinnütziger Zweckezugunsten gemeinnütziger Zwecke
die Förderung von Wissenschaft und Forschung
- die Förderung der Volksbildung
- die Förderung von Kunst und Kultur
- die Förderung von Umweltschutz und Landschaftspflege
- die Förderung einer an menschlichen Werten orientierten Gesellschaft
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Schaffung eines freien Raumes zur Verwirklichung von Ideen alternativer, nachhaltiger Ausführungen von Infrastruktur und Einrichtungen, zur Förderung selbstorganisierter Gruppen, zur Durchführung von Veranstaltungen im Kontext einer solidarischen und nachhaltigen Gesellschaft sowie zur längerfristigen Arbeit an Projekten im Kontext einer solidarischen und nachhaltigen Gesellschaft
- die Vernetzung von Gruppen, die sich regional oder global in Herausforderungen der aktuellen Gesellschaft bezüglich Bildung sowie Ressourcennutzung einsetzen
- die Förderung der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches für Organisationen, Gruppen und Einzelpersonen die sich für mit den Zielen dieser Satzung vergleichbaren Zielen engagieren
- die Förderung des Gemeinwohlgedankens durch Veranstaltungen zur Verbreitung eines menschlichen Umgangs
- die Veranstaltung von Lesungen, Filmabenden oder Kunstausstellungen
- die Förderung menschlicher Ideenvielfalt und Eigeninitiative
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§ 10 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind
das Plenum
die Mitgliederversammlung
der Vorstand.
§ 11 Das Plenum
(1) Das Plenum setzt sich aus dem Vorstand, ordentlichen Mitgliedern sowie Vertreterinnen und Vertretern der wirkungsrelevante(n) Zielgruppe(n) zusammen.
(2) Das Plenum ist sowohl für die strategischen Leitlinien des Vereins als auch für operative Entscheidungen zuständig, welche für alle im Plenum vertretenen Gruppen relevant sind wie z.B:
- Jahresplanung und andere strategische Fragen
- Budgetplanung und große Ausgaben
- große Änderung oder Erweiterung der Aktivitäten des Vereins
- Leitlinien der Corporate Identity und Kommunikation
- Partnerschaften
(3) Die übergeordneten Aufgaben des Plenums sind
- eigeninitiatives Handeln und Verantwortungsübernahme innerhalb des Vereins zu fördern,
- eine kontinuierliche und enge Zusammenarbeit der unter (1) genannten Gruppen zu gewährleisten und
- Synergie aus demokratischer und agiler Entscheidungsfindung zu schaffen.
(4) Die Arbeitsweise des Plenums muss den Vereinszweck und die übergeordneten Aufgaben des Plenums widerspiegeln.
(5) Details der Größe, Zusammensetzung, Einberufung, Zuständigkeit, Beschlussfassung und Öffentlichkeit des Plenums regelt eine Geschäftsordnung, die sich das Plenum gibt.
§ 12 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist jährlich möglichst im ersten Quartal jeweils unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 13 (Vorstand)
Der Vorstand besteht aus einer/einem Vorsitzenden, einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden, einer Kassenwärtin/einem Kassenwart und einem oder mehreren weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Anzahl der weiteren Vorstandsmitglieder legt die Mitgliederversammlung fest. Die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende und die Kassenwärtin/der Kassenwart vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gem. §26 BGB. Die/Der Vorsitzende, seine Stellvertreterin/sein Stellvertreter und die Kassenwärtin/der Kassenwart sind alleine vertretungsberechtigt. Die weiteren Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigt für Vorstandsbeschlüsse jedoch nicht vertretungsberechtigt.
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Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden.
§ 12 Satzungsänderung§ 14 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts, Gerichts oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
§ 13 15 (Kassenprüfung)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 16 (Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
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