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Comment: Mitgliedschaft, Ausschluss, Beiträge

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Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

Personen mit rechtsextremen, sexistischen und sonstigen menschenverachtenden Ansichten ist die Mitgliedschaft untersagt.

§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.kann jederzeit erklärt werden und entfaltet seine Wirkung bei Erklärung. Die Rückerstattung eines bereits gezahlten Mitgliedsbeitrags findet nicht statt.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder , Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr sowie rechtsextremes, sexistisches oder sonstiges menschenverachtendes Verhalten oder Meinungsäußerung. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültigMitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.


§ 9 (Beiträge)

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Die Leistung von Mitgliedsbeiträgen von ordentlichen Mitgliedern ist freiwillig. Fördermitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Form von Geldbeiträgen zu leisten. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Beitragsordnung festgehalten.

§ 10 (Organe des Vereins)

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