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Vereinssatzung WuppHaus e.V.

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Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Name “WuppHaus”.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz “e.V.”.

2. Der Sitz des Vereins ist Wurzen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zwecke des Vereins

Der Verein fungiert als juristische Person, welche als Eigentümer von Gebäuden dient. Er dient der Förderung einer Kultur des Teilens.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied kann werden wer für die Ziele des Vereins eintritt.

2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

2. Der Austritt ist per schriftlicher Mitteilung an den Vorstand jederzeit möglich.

3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, oder die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten. Ein Ausschluss ist nur mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung möglich.

§5 Beiträge

Mitglieder können auf freiwilliger Basis Beiträge in selbst gewählter Höhe leisten.

Die Zahlung eines Beitrags darf nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft sein.

§6 Vorstand

1. Der Vorstand i.S.d. §26 BGB besteht aus 3 oder mehr gleichberechtigten Personen, die von der MV gewählt werden. Der Vorstand ist der MV verantwortlich und an ihre Weisungen gebunden.

2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

3. Redaktionelle Änderungen und Änderungen der Satzung, welche durch Vorgaben von Gerichten oder Behörden, insbesondere bei der Eintragung erforderlich werden, kann der Vorstand vornehmen. Diese Änderungen sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.

4. Der Vorstand kann für die Erledigung bestimmter Aufgaben oder einzelner Projekte einen besonderen Vertreter i.S.d.§30 BGB bestellen.

§7 Mitgliederversammlung (MV)

1. Die MV wird vom Vorstand oder mindestens einem Drittel der Mitglieder mit einer Frist von 7 Tagen durch Einladung per Brief oder E-Mail einberufen.

2. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen, soweit das Gesetz keine andere Mehrheit vorsieht. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mit schriftlicher Vollmacht kann eine Stimme übertragen werden.

3. Die Beschlüsse der MV werden protokolliert und von der protokollierenden Person unterzeichnet.

4. Beschlussfähigkeit: Die MV ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

5. Zwischen den Mitgliederversammlungen werden die laufenden Geschäfte und Aufgaben des Vereins vom Plenum, dem regelmäßigen Treffen der Mitglieder, wahrgenommen.  

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