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Alpha WuppHouse Satzung

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G
EMEINSAM
L
EBEN
E
G
- Satzung-
Inhalt
...................................................................................................................
Seite
I.
Name und Sitz (§ 1)
........................................................................................
1
II.
Zweck (§ 2)
....................................................................................................
1
III.
Mitgliedschaft
Mitglieder (§ 3)
................................................................................................
1
Erwerb der Mitgliedschaft (§ 4)
.......................................................................
1
Beendigung der Mitgliedschaft (§§ 5 - 9)
........................................................
2, 3
Ausschluß (§10)
..............................................................................................
3
Auseinandersetzung (§11)
.............................................................................
3
IV.
Rechte und Pflichten der Mitglieder (§§ 12 - 15)
............................................
4, 5
V.
Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsummen
Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben (§ 16)
...........................................
5
Kündigung freiwillig übernommener Anteile (§17)
..........................................
5
Ausschluß der Nachschußpflicht (§ 18)
..........................................................
6
VI.
Organe der Genossenschaft
Organe (§ 19)
..................................................................................................
6
Grundsätze der Geschäftsführung ( § 20)
......................................................
6
Vorstand (§§ 21, 22, 27)
.................................................................................
6, 7, 8
Aufsichtsrat (§§ 24 - 27)
..................................................................................
8, 9
Mitgliederversammlung (§§ 28 - 31)
...............................................................
9, 10
Auskunftsrecht (§ 32)
......................................................................................
11
VII.
Rechnungslegung (§§ 33, 34)
.........................................................................
11
VIII.
Rücklagen, Gewinnverwendung, Verlustdeckung (§§ 35 - 37)
......................
11, 12
IX.
Eigenheimzulage (§ 38)
..................................................................................
12
X.
Bekanntmachungen (§39)
...............................................................................
12
XI.
Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband (§ 40)
..................................
12
XII.
Auflösung und Abwicklung (§ 41)
...................................................................
13
XIII.
Gerichtsstand (§ 42)
........................................................................................
13
Stand 03.04.2001
GENOSSENSCHAFTSSATZUNG DER GENOSSENSCHAFT
G
EMEINSAM
L
EBEN
E
G
I. Name und Sitz
§ 1 Name und Sitz
(1) Die Genossenschaft führt den Namen "Gemeinsam Leben e.G.“
(2) Sitz der Genossenschaft ist Kassel.
II Zweck und Gegenstand der Genossenschaft
§ 2 Zweck und Gegenstand
(1) Zweck der Genossenschaft ist eine gute, sichere, gesunde, sozial verantwortbare und preisgünstige
Wohnungsversorgung der Mitglieder der Genossenschaft. Insbesondere fördert die Genossenschaft
gemeinschaftliches und selbstbestimmtes Wohnen sowie die Einbeziehung von Selbsthilfearbeiten.
(2) Die Genossenschaft baut bzw. modernisiert, übernimmt oder erwirbt dazu Wohnungen bzw. Gebäude
für ihre Mitglieder und entzieht diese und den Grund und Boden dauerhaft jeglicher spekulativen
Verwertung.
(3) Die Genossenschaft kann zur Ergänzung der wohnlichen Versorgung ihrer Mitglieder
Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden, Räume für Gewerbetreibende und Initiativen,
soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen bereitstellen.
(4) Bei der Bewirtschaftung werden Formen der Selbstverwaltung realisiert.
(5) Die Mitglieder, die in Wohnungen der Genossenschaft wohnen, sollen sich in Hausgemeinschaften
organisieren. Die Hausgemeinschaften verwalten die Liegenschaften und sind gegenüber der
Genossenschaft verantwortlich.
(6) Im Rahmen ihrer Möglichkeiten wird die Genossenschaft bei Bewirtschaftung wie bei Baumaßnahmen
weitestgehend auf Umweltverträglichkeit achten.
(7) Der Vorstand kann den Geschäftsbetrieb auch auf Nichtmitglieder ausdehnen.
III Mitgliedschaft
§3 Mitglieder
(1) Mitglieder werden können
a) Einzelpersonen,
b) Personengesellschaften des Handelsrechts, sowie
c) juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied wird, wer
a) eine unbedingte Beitrittserklärung unterschreibt, die den Anforderungen des
Genossenschaftsgesetzes entspricht, und
b) durch Beschluß des Vorstands als Mitglied aufgenommen ist.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt,
b) Übertragung des Geschäftsguthabens,
c) Tod,
d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des
Handelsrechts, oder
e) Ausschluß.
§ 6 Austritt
2
(1) Das Mitglied kann zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich ihren/seinen Austritt aus der
Genossenschaft erklären.
(2) Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre. Sie muß spätestens am letzten Tag des Geschäftsjahres in
dem sie ausgesprochen wird, der Genossenschaft zugegangen sein.
(3) Die Genossin/der Genosse hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht
nach Maßgabe von §67a GenG, wenn die Mitgliederversammlung
a) eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
b) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
c) die Verlängerung der Kündigungsfrist über zwei Jahre hinaus,
d) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von
Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- oder
Dienstleistungen beschließt.
(4) Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft zu dem Jahresschluß aus, zu dem die Kündigung
fristgerecht erfolgt ist.
(5) Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Austritt auch unter Beachtung einer kürzeren
Kündigungsfrist oder auf einen anderen Zeitpunkt bewilligen.
§ 7 Übertragung des Geschäftsguthabens
(1) Ein Mitglied kann jederzeit sein/ihr Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf ein anderes
Mitglied übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden.
Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Vorstands.
(2) Ist die Erwerberin oder der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muß sie oder er die
Mitgliedschaft erwerben. Ist die Erwerberin oder der Erwerber bereits Genossin oder Genosse, so ist
das Geschäftsguthaben des ausgeschiedenen Mitgliedes ihrem oder seinem Geschäftsguthaben
zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile
überschritten, so hat die Erwerberin oder der Erwerber entsprechend der Höhe des neuen
Geschäftsguthabens einen oder mehrere Anteile zu übernehmen.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall
(1) Stirbt ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft auf die Erben und Erbinnen über. Sie endet jedoch mit
Abschluß des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Mehrere Erbinnen und Erben können
das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung nur durch eine/n gemeinschafliche/n VertreterIn
ausüben.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder
Handelsgesellschaft
(1) Wird eine juristische Person oder Handelsgesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die
Mitgliedschaft mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam
geworden ist. Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt
der/die GesamtrechtsnachfolgerIn die Mitgliedschaft bis zum Ende des Geschäftsjahres fort.
§ 10 Ausschluß einer Genossin/eines Genossen
(1) Ein Mitglied kann zum Schluß eines Geschäftsjahres aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden
a) wenn sie/er trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses nicht den ihm/ihr
nach Gesetz, Satzung oder Vertrag der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen
erfüllt. Dies gilt insbesondere dann, wenn dadurch die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der
Genossenschaft besteht,
b) wenn es in anderer Weise durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft und unzumutbar
das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder schädigt oder
zu schädigen versucht,
c) wenn über ihr/sein Vermögen Konkurs bzw. Gesamtvollstreckung oder ein gerichtliches
Vergleichsverfahren eröffnet wird,
d) wenn er/sie unbekannt verzogen oder sein/ihr Aufenthalt länger als sechs Monate unbekannt ist,
e) wenn die satzungsgemäßen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht
vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind.
3
(2) Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln
der anwesenden Mitglieder der Genossenschaft. Dem auszuschließenden Mitglied ist vorher die
Möglichkeit zu geben, sich zu dem Ausschluß auf einer Mitgliederversammlung zu äußern.
(4) Der Ausschließungsbeschluß ist dem/der Ausgeschlossenen unverzüglich vom Vorstand durch einen
eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung des Briefes an kann das
ausgeschlossene Mitglied nicht mehr an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
§ 11 Auseinandersetzung
(1) Mit dem ausgeschiedenen Mitglied hat sich die Genossenschaft auseinanderzusetzen. Maßgebend ist
die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist, festgestellt
worden ist (§30 (1)d).
(2) Das ausgeschiedene Mitglied kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, nicht auch einen
Anteil an den Rücklagen und dem sonstigen Vermögen der Genossenschaft verlangen. Das
Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet nach dem Geschäftsguthaben des Mitgliedes (§ 16
(6)).
(3) Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem/der Ausgeschiedenen binnen sechs Monaten seit dem
Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden erfolgt ist, auszuzahlen. Die Auszahlung soll
nach Feststellung der Bilanz erfolgen. Das ausgeschiedene Mitglied kann jedoch die Auszahlung nicht
vor Ablauf von sechs Monaten nach seinem/ihren Ausscheiden verlangen. Der Anspruch auf
Auszahlung verjährt nach zwei Jahren.
IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 12 Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese in Angelegenheiten der Genossenschaft
gemeinschaftlich durch Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung aus.
(2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht eines jeden Mitglieds auf:
a) wohnliche Versorgung durch die Nutzung von genossenschaftlichem Wohnraum, wobei dies stets
abhängig ist von der Raumkapazität der Genossenschaft,
b) Benutzung von Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie
das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt,
nach Maßgabe der hierfür gemäß § 29 aufgestellten Grundsätze.
(3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:
a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen,
b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben,
c) bei Vorstands- und Aufsichtsratsitzungen anwesend zu sein und gehört zu werden,
d) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe die Berufung einer
Mitgliederversammlung zu fordern,
d) Auskunft in einer Mitgliederversammlung zu verlangen,
e) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen,
f) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf ein anderes Mitglied zu übertragen (§ 7),
g) freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 17 zu kündigen,
h) die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 11 zu fordern,
i) Einsicht in alle Bücher und Unterlagen der Genossenschaft zu nehmen (bei persönlichen Angaben
bedarf es der Zustimmung der Betroffenen) und eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten
Jahresabschlusses, des Lageberichts und der Bemerkungen des Aufsichtsrats zu fordern.
§ 13 Recht auf wohnliche Versorgung
(1) Das Recht auf Nutzung einer Genossenschaftswohnung steht Genossinnen und Genossen zu.
(2) Die Genehmigung von Untermietverträgen bleibt dem Vorstand vorbehalten.
(3) Der Vorstand kann die Vermietung von Räumen, auch Gewerberäumen, an NichtgenossInnen
gestatten.
(4) Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann aus § 13(1) der Satzung nicht abgeleitet werden.
§ 12(2)a ist zu beachten.
§ 14 Überlassung von Wohnraum
(1) Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes
Nutzungsrecht des Mitgliedes; § 2(4) ist zu beachten.
4
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