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Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Name Namen “WuppHaus Wurzen”.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz “e.V.”.

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3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zwecke des Vereins

1. Ziele

- Förderung einer Kultur des Teilens.

- Förderung der aktiven Auseinandersetzung mit aktuellen und historischen gesellschaftlichen Problemen und Fragestellungen wie z.B. Antisemitismus, Rassismus, Sexismus und Gesellschaftskritik, deren Analyse, sowie Hilfe bei Betroffenheit.

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- Förderung von Kunst und Kultur

2. Zur Erreichung der genannten Ziele werden verschiedene kulturelle und künstlerische Projekte initiiert. Ausserdem Außerdem werden Räumlichekeiten Räumlichkeiten bereit gestellt und Seminare, Vorträge, Podiumsdiskussionen, Diskussionsforen, Ausstellungen, Konzerte oder Theateraufführungen veranstaltet. Außerdem soll durch diverse Selbsthilfeangebote Personen und Personengruppen die Möglichkeit gegeben werden, persönliche Fähigkeiten zu erweitern, Selbstbewusstsein und Eigenkreativität zu fördern und miteinander in Kontakt zu treten.

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3. Alle juristischen Personen, die Mitglieder sind erhalten nach §35BGB folgende Sonderrechte. : Sie erhalten ein Vetorecht bei Mitgliederversammlungen Immobilienveräußerungen sowie Satzungsänderungen und können nicht ausgeschlossen werden. (Dies soll die nicht-wirtschaftliche Ausrichtung des Immobilienbesitzes sicherstellen.

4. Derzeit Zum Gründungszeitpunkt sind folgende juristische Personen Mitglieder des WuppHaus e.V.: Haus und Wagenrat Leipzig e.V.)

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

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3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten. Ein Ausschluss ist nur mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung möglich.

§5 Beiträge

1. Mitglieder können auf freiwilliger Basis Beiträge in selbst gewählter Höhe leisten.

2. Die Zahlung eines Beitrags darf nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft sein.

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4. Der Vorstand kann für die Erledigung bestimmter Aufgaben oder einzelner Projekte einen besonderen Vertreter i.S.d.§30 BGB bestellen.

5. Für Immobiliengeschäfte oder -veräußerungen benötigt der Vorstand die Einwilligung der MV.

§7 Mitgliederversammlung (MV)

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4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.5. Für Immobiliengeschäfte oder -veräußerungen benötigt der Vorstand die Einwilligung der MV.

§9 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins weiter im Sinne des bisherigen Zwecks zu verwenden.

2. Es wird als Zweckvermögen dem Haus- und Wagenrat e.V. mit Sitz in Leipzig übertragen.

Fragen an Michael:

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